Status: nicht angemeldet 195 User online 05. Feb 2012

  
  
  




HAUPTSEITE
Passwort vergessen
IHR GRATISEINTRAG
REGISTRIERUNG
BERATUNG - CHAT
KINDERBETREUUNG
SCHULEN
DIENSTLEISTUNGEN
BERATUNG
DIVERSE ANGEBOTE
GESUNDHEIT
FREIZEIT
WEITERBILDUNG
WOHNEN
SCHWARZES BRETT
LINKS
IMPRESSUM

Aktuell

Zurück zur Familie-und-Arbeitswelt - Hauptseite

Nachricht vom 05.01.2012

Geringfügige Beschäftigung und Mutterschutz

05.01.2012

Geringfügige Beschäftigung und  Mutterschutz

 

Regelung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der geringfügigen Beschäftigung gegenüber der zuständigen Krankenkasse (in Höhe von bis zu 13,00 Euro). Hinzu kommt gegebenenfalls der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 Euro und des durchschnittlichen, um die gesetzlichen Abzüge verminderten kalendertäglichen Arbeitsentgeltes. Diese Regelung greift auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig durch den Arbeitgeber gelöst wurde. Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen sechs Wochen vor der Entbindung und acht bzw. zwölf 12 Wochen nach der Entbindung  gezahlt werden. 

 

In diesem Fall ist eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund "51" zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist bzw. zum letzten Tag der Entgeltfortzahlung zu erstellen.

 

 

Regelung für privat- und familienversicherte Arbeitnehmerinnen

 

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (also privat krankenversichert oder familienversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind), erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210,00 Euro durch das Bundesversicherungsamt (BVA). Zu beachten ist hierbei, dass der Arbeitgeber auch diesen Arbeitnehmerinnen den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen hat. 

 

Daher ist auch für diese Frauen im Falle der Unterbrechung der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt durch den Bezug des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund "51" zu erstatten. Sie ist u.a. für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld erforderlich.

 

Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ist mit dem Abgabegrund "52" zu melden. Diese Meldung entfällt jedoch, wenn bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld erfolgt ist.

 

 

Beitragsnachweis

 

Wird ausschließlich nur eine Mitarbeiterin - die sich in Mutterschutz befindet - geringfügig beschäftigt, muss der Arbeitgeber für die Monate, für die kein Entgelt gezahlt aber das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich fortgeführt wird, einen Beitragsnachweis mit "0" einreichen.

 

Weitere Infos: http://www.minijob-zentrale.de

 


Kontakt über FRAU & BERUF - Berliner Ring 8-10, Eingang Kathrine-Faust-Str. - 23843 Bad Oldesloe 
Telefon: (0 45 31) 8 88 48 - 91 - Fax: (0 45 31) 8 93 09 39
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen unter info@familieundarbeitswelt.de zur Verfügung. 
© 2002-2012 Birgit Harring-Boysen / Bad Oldesloe