Nachricht vom 05.01.2012
Geringfügige Beschäftigung und Mutterschutz
05.01.2012
Geringfügige Beschäftigung und Mutterschutz
Regelung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges oder freiwilliges Mitglied sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der geringfügigen Beschäftigung gegenüber der zuständigen Krankenkasse (in Höhe von bis zu 13,00 Euro). Hinzu kommt gegebenenfalls der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 Euro und des durchschnittlichen, um die gesetzlichen Abzüge verminderten kalendertäglichen Arbeitsentgeltes. Diese Regelung greift auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig durch den Arbeitgeber gelöst wurde. Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen sechs Wochen vor der Entbindung und acht bzw. zwölf 12 Wochen nach der Entbindung gezahlt werden.
In diesem Fall ist eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund "51" zum Tag vor Beginn der Mutterschutzfrist bzw. zum letzten Tag der Entgeltfortzahlung zu erstellen.
Regelung für privat- und familienversicherte Arbeitnehmerinnen
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (also privat krankenversichert oder familienversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind), erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210,00 Euro durch das Bundesversicherungsamt (BVA). Zu beachten ist hierbei, dass der Arbeitgeber auch diesen Arbeitnehmerinnen den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen hat.
Daher ist auch für diese Frauen im Falle der Unterbrechung der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt durch den Bezug des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund "51" zu erstatten. Sie ist u.a. für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld erforderlich.
Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ist mit dem Abgabegrund "52" zu melden. Diese Meldung entfällt jedoch, wenn bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld erfolgt ist.
Beitragsnachweis
Wird ausschließlich nur eine Mitarbeiterin - die sich in Mutterschutz befindet - geringfügig beschäftigt, muss der Arbeitgeber für die Monate, für die kein Entgelt gezahlt aber das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich fortgeführt wird, einen Beitragsnachweis mit "0" einreichen.
Weitere Infos: http://www.minijob-zentrale.de